Fördermaßnahmen

Das Land Niedersachsen und die Freie und Hansestadt Bremen stellen unter finanzieller Beteiligung der Europäischen Gemeinschaften Zuwendungen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse und Förderung der Bienenzucht und -haltung zur Verfügung.

Antragstellende sind niedersächsische und bremische Imkerorganisationen: Imkervereine, Kreisimkervereine, Zuchtorganisationen und Landesverbände der Imker:innen. Diese Anträge werden direkt an die Landwirtschaftskammer Niedersachen gerichtet.

Bei der Neueinrichtung von Bienenständen soll der Imkernachwuchs gefördert werden. Die „Jungimker:innen“ stellen ihren Antrag, je nach Wohnort, über einen der zwei Imker-Landesverbände. Eine Mitgliedschaft ist dafür nicht Voraussetzung.


Gefördert werden:

Neueinrichtungen von Bienenständen („Jungimker:innen-Förderung“)
Ihr Antrag wird im Original bis zum 30.09. e. J. entgegengenommen und geprüft. Förderzeitraum ist jeweils der 01.01. bis 30.09. e. J. Völkerkäufe bzw. Schenkungen sowie Ausgaben für Ihre Imkerei der Monate Oktober, November und Dezember können im Antragsverfahren nicht berücksichtigt werden!

Ihre Ausgaben werden mit max. 50,- € je neu gehaltenes Bienenvolk bezuschusst. Mehrausgaben sind für die Antragstellung nicht relevant. Insgesamt kann die Förderung mehrfach für insgesamt bis zu 9 Bienenvölker beantragt werden, dabei muss sich nur der Erstantrag auf mindestens 2 Völker beziehen.

Neben dem Antrag (im Original) sind folgende Nachweise (in Kopie) beizulegen:

Alle Belege müssen folgende Angaben enthalten: ✓ Name und Anschrift des Verkäufers und des Käufers ✓ Datum der Ausstellung ✓ Art- und Umfang der Leistung ✓ Gesamtbetrag

Für Bar-Belege: Schriftzug “Betrag dankend erhalten“ sowie Firmenstempel, Datum und Unterschrift des Verkäufers.

Für unbare Belege: EC- oder sonstige Banküberweisungen müssen über einen entsprechenden Kontoauszug nachgewiesen werden. Das Konto muss dem Antragsteller gehören.

Bei gekauften Bienenvölkern benutzen Sie bitte dem Antrag beigefügten Kaufvertrag.

Dieses Förderprogramm unterstützt eine nachhaltige Bienenhaltung. Mit Ihrer Erklärung verpflichten Sie sich deshalb über mindestens 5 Jahre Bienen zu halten. Bei vorzeitiger Aufgabe der Bienenhaltung ist die erhaltene Bezuschussung, auf Nachforderung, mit banküblichen Zinsen zurückzuzahlen.

Wichtige Voraussetzung für Ihren Förderanspruch ist die Teilnahme an einem bienenkundlichen Grundkurs. Eine Kopie Ihrer Teilnahmebescheinigung legen Sie diesem Antrag bei. Liegt diese Bescheinigung noch nicht vor, können sie diese innerhalb eines Jahres nach Antragstellung unaufgefordert nachreichen.

Antragsformulare sowie weitere Informationen erhalten hier.


Schulungsmaßnahmen (Aus- und Fortbildung)

Imkerorganisationen wie Imkerlandesverbände, Kreis- und Imkervereine oder Züchterringe können einen Antrag auf Förderung stellen. Nach der Richtlinie gelten als Schulungsmaßnahmen (Aus- und Fortbildung) Vortragstagungen mit Schulungscharakter und Lehrgänge einschließlich Beraterschulung durch ausgebildete Fachkräfte. Die Themen der Schulung müssen die Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig zum Ziel haben. Die Schulungsmaßnahmen sind so zu gestalten, dass eine Teilnehmerzahl von mindestens 10 und maximal 60 Personen eingehalten wird.


Beschaffung von Beratungsunterlagen und -mitteln

Wie bei den Schulungsmaßnahmen können Fördermittel für die Beschaffung von Beratungsunterlagen und -mitteln nur von Imkerorganisationen beantragt werden. Die nachgewiesenen Ausgaben sind bis zu 50% bei einer Bagatellgrenze von 50,- EUR je (gesamt) Antrag förderfähig. Die Förderung beträgt höchstens 250,- EUR je Einzelobjekt, im Ausnahmefall bis zu 1000,- EUR.


Honiganalysen auf physikalisch-chemische Merkmale, zur botanischen Herkunftsbestimmung und auf Krankheitskeime
Im Rahmen der Förderung werden auch Untersuchungen von Honig durch Labore auf physikalisch-chemische Merkmale, zur botanischen Herkunftsbestimmung und auf Krankheitskeime bezuschusst. Die Antragsstellung erfolgt durch die zuständige Imkerorganisationen.

Für folgende Untersuchungen wird ein Zuschuss gewährt:
a) auf physikalisch-chemische Merkmale bis zu 20,- EUR
b) zu botanischen Herkunftsbestimmungen bis zu 45,- EUR
c) in Kombination von a) und b) bis zu 55,- EUR
d) auf Krankheitskeime bis zu 15,- EUR

Im Antrag sind die Anzahl der vorgesehenen Untersuchungen und der erwartete Gesamtaufwand anzugeben. Nach der derzeitigen Gebührenordnung des LAVES - Institut für Bienenkunde errechnet sich der Gesamtaufwand aus den Untersuchungskosten zu

a) auf 27,- EUR zzgl. MwSt. = ca. 32,- EUR
b) auf 60,- EUR zzgl. MwSt. = ca. 70,- EUR
c) auf 74,- EUR zzgl. MwSt. = ca. 86,- EUR
d) auf 22,- EUR zzgl. MwSt. = ca. 26,- EUR

Der Zuschuss ist vom Kreisimkerverein innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Zuwendung an den/die Imker:in weiterzuleiten.


Leistungsprüfungen zur Ermittlung einer verbesserten Varroatoleranz
Voraussetzung ist, dass die geprüften Völker zu einem Zuchtprogramm gehören, das vom Deutschen Imkerbund anerkannt ist oder positiv vom LAVES - Institut für Bienenkunde Celle beurteilt wird. Dazu gehören alle Völker, die über Königinnen verfügen, die im Zuchtbuch eingetragen sind, deren Abstammung bekannt ist (Zuchtbuchnummer der Mutter) und die auf einer anerkannten Belegstelle begattet oder instrumentell besamt wurden.

Im Hinblick auf die Selektion auf Varroatoleranz wird besonderer Wert auf die Beurteilung der Befallsentwicklung und der Bruthygiene gelegt. Die Befallsentwicklung wird zur Zeit der Salweidenblüte durch Einlegen von Windeln über einen Zeitraum von 3 Wochen und Anfang Juli durch die Feststellung der Bienenmilben beim Auswaschen von mindestens 30 g Bienen aus dem Honigraum erfasst. Die Bruthygiene wird durch den Nadeltest beurteilt.

Antragsberechtigt sind nur Imkerorganisationen. Leistungsprüfstände und anerkannte Züchter müssen die Nachweise bei ihrem Landesverband einreichen. Bei Prüfung auf Prüfständen liegt die Bemessungsgrundlage bei bis zu 85,- EUR je Leistungsprüfvolk, bei Eigenprüfung durch anerkannte Züchter bei bis zu 50,- EUR je Leistungsprüfvolk.


Leistungsprüfungen zur Ermittlung weiterer Leistungsmerkmale (Honigleistung, Sanftmut)
Das Land Niedersachsen fördert im Rahmen der Bienenzucht und -haltung die Durchführung von Leistungsprüfungen zur Ermittlung weiterer Leistungsmerkmale (z.B. Honigleistung, Sanftmut, ...). Bei Prüfung auf Prüfständen und bei Eigenprüfung durch anerkannte Züchter liegt die Bemessungsgrundlage bei bis zu 25,- EUR je Leistungsprüfvolk.