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Fördermaßnahmen
Die
Länder Niedersachsen und Bremen stellen unter finanzieller
Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft Zuwendungen zur Verbesserung
der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse
sowie zur Förderung der Bienenzucht und -haltung zur Verfügung.
Voraussetzung
für die Gewährung eines Zuschusses ist, dass die Fördermaßnahme
spätestens vier Wochen vor der Durchführung bei der Landwirtschaftskammer
Niedersachsen beantragt und von dieser mit einem schriftlichen Bescheid
genehmigt wird. Erst mit Vorliegen der schriftlichen Genehmigung
kann die Maßnahme durchgeführt werden.
Das
Förderjahr beginnt jeweils am 01.09. des laufenden Jahres und
endet am 31.08. des nächsten Jahres.
Weitere
Informationen zur Antragstelleung erhalten Sie in der Geschäftsstelle
oder bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (www.lwk-niedersachsen.de).
Gefördert werden:
Schulungsmaßnahmen
(Aus- und Fortbildung)
Imkerorganisationen wie Imkerlandesverbände, Kreis- und
Imkervereine oder Züchterringe können einen Antrag auf
Förderung stellen. Nach der Richtlinie gelten als Schulungsmaßnahmen
(Aus- und Fortbildung) Vortragstagungen mit Schulungscharakter und
Lehrgänge einschließlich Beraterschulung durch ausgebildete
Fachkräfte. Die Themen der Schulung müssen die Verbesserung
der Erzeugung und Vermarktung von Honig zum Ziel haben. Die Schulungsmaßnahmen
sind so zu gestalten, dass eine Teilnehmerzahl von mindestens 10
und maximal 60 Personen eingehalten wird.
Beschaffung
von Beratungsunterlagen und -mitteln
Wie bei den Schulungsmaßnahmen können Fördermittel
für die Beschaffung von Beratungsunterlagen und -mitteln nur
von Imkerorganisationen beantragt werden. Die nachgewiesenen Ausgaben
sind bis zu 50 % bei einer Bagatellgrenze von 50,00 EUR je (Gesamt)
Antrag förderfähig. Die Förderung beträgt höchstens
250,00 EUR je Einzelobjekt, im Ausnahmefall bis zu 1000,00 EUR.
Honiganalysen
auf physikalisch-chemische Merkmale, zur botanischen Herkunftsbestimmung
und auf Krankheitskeime
Im Rahmen der Förderung werden auch Untersuchungen von
Honig durch Labors auf physikalisch-chemische Merkmale, zur botanischen
Herkunftsbestimmung und auf Krankheitskeime bezuschusst. Zuständig
für die Beantragung des Zuschusses sind die Kreisimkervereine.
Für
folgende Untersuchungen wird ein Zuschuss gewährt:
a) auf physikalisch-chemische Merkmale bis zu 20 €
b) zu botanischen Herkunftsbestimmungen bis zu 45 €
c) in Kombination von a) und b) bis zu 55 €
d) auf Krankheitskeime bis zu 15 €
Im Antrag sind die Anzahl der vorgesehenen Untersuchungen und der
erwartete Gesamtaufwand anzugeben. Nach der derzeitigen Gebührenordnung
des LAVES - Institut für Bienenkunde errechnet sich der Gesamtaufwand
aus den Untersuchungskosten zu
a) auf 27 € zzgl. MWSt. = ca. 32 €
b) auf 60 € zzgl. MWSt. = ca. 70 €
c) auf 74 € zzgl. MWSt. = ca. 86 €
d) auf 22 € zzgl. MWSt. = ca. 26 €
Der
Zuschuss ist vom Kreisimkerverein innerhalb von zwei Monaten nach
Erhalt der Zuwendung an die Imkerin/Imker weiterzuleiten.
Leistungsprüfungen
zur Ermittlung einer verbesserten Varroatoleranz
Voraussetzung ist, dass die geprüften Völker zu einem
Zuchtprogramm gehören, das vom Deutschen Imkerbund anerkannt
ist oder positiv vom LAVES - Institut für Bienenkunde Celle
beurteilt wird. Dazu gehören alle Völker, die über
Königinnen verfügen, die im Zuchtbuch eingetragen sind,
deren Abstammung bekannt ist (Zuchtbuchnummer der Mutter) und die
auf einer anerkannten Belegstelle begattet oder instrumentell besamt
wurden.
Im
Hinblick auf die Selektion auf Varroatoleranz wird besonderer Wert
auf die Beurteilung der Befallsentwicklung und der Bruthygiene gelegt.
Die Befallsentwicklung wird zur Zeit der Salweidenblüte durch
Einlegen von Windeln über einen Zeitraum von 3 Wochen und Anfang
Juli durch die Feststellung der Bienenmilben beim Auswaschen von
mindestens 30 g Bienen aus dem Honigraum erfasst. Die Bruthygiene
wird durch den Nadeltest beurteilt.
Antragsberechtigt sind nur Imkerorganisationen. Leistungsprüfstände
und anerkannte Züchter müssen die Nachweise bei ihrem
Landesverband einreichen. Bei Prüfung auf Prüfständen
liegt die Bemessungsgrundlage bei bis zu 85,-- EUR je Leistungsprüfvolk,
bei Eigenprüfung durch anerkannte Züchter bei bis zu 50,--
EUR je Leistungsprüfvolk.
Leistungsprüfungen
zur Ermittlung weiterer Leistungsmerkmale (Honigleistung, Sanftmut)
In Niedersachsen wird im Rahmen der Förderung der Bienenzucht
und -haltung die Durchführung von Leistungsprüfungen zur
Ermittlung weiterer Leistungsmerkmale (z.B. Honigleistung, Sanftmut,
...) gefördert.
Bei Prüfung auf Prüfständen und bei Eigenprüfung
durch anerkannte Züchter liegt die Bemessungsgrundlage bei
bis zu 25,-- EUR je Leistungsprüfvolk.
Neueinrichtung
von Bienenständen (Imker-Nachwuchs)
Niedersächsische Imkerinnen und Imker können einen Antrag
auf Förderung der Neueinrichtung von Bienenständen stellen.
Anträge auf Zuschüsse müssen mit den entsprechenden
Belegen und Rechnungen, die aus dem laufenden Kalenderjahr datieren,
bis zum 30.09. e. J. dem Landesverband vorgelegt werden.
Die
Bemessungsgrundlage für die Höhe des Zuschusses ist die
Anzahl der erworbenen Bienenvölker, wobei die Aufwendungen
der Imkerin/des Imkers mit bis zu 50,00 EUR je erworbenem Bienenvolk
bezuschusst werden können. Dem Antrag sind deshalb neben den
Belegen über Beutenmaterial auch Belege über die Anzahl
der erworbenen Bienenvölker im Original beizufügen. Die
Angaben auf den Belegen müssen vollständig sein, d. h.
neben Name und Anschrift des Verkäufers und Käufers ist
das Datum, eine genaue Bezeichnung der Ware und der Preis anzugeben.
Im Rahmen des Antragsverfahrens muss die Imkerin/der Imker bestätigen,
dass nach Erhalt der Zuwendung die Bienenhaltung über einen
Zeitraum von mindestens fünf Jahren betrieben wird. Förderfähig
sind nur Bestände von mindestens zwei bis höchstens neun
Völkern. Imkerinnen/Imker, die eine derartige Förderung
in Anspruch nehmen, müssen an einem bienenkundlichen Grundkurs
teilnehmen. Eine Bescheinigung über den erfolgreichen Lehrgangsbesuch
ist dem Antrag beizulegen bzw. im Fall eines kurzfristig nicht vorhandenen
Lehrgangsangebotes mit einer höchstens einjährigen Nachholfrist
unaufgefordert nachzureichen.
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